Satzung

§  1   Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „ Tennisverein Blau Weiß Ahlbeck e.V.
Er hat seinen Sitz in Seebad Ahlbeck und ist unter der Nr. 64  in das Vereinsregister
eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

§ 3   Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins .Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4   Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige, aber auch juristische Personen werden.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis eines gesetzlichen Vertreter.
Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab der Volljährigkeit.
Über eine schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand innerhalb der nächsten sechs Wochen nach dem Datum des Eingangs des Aufnahmeantrages beim 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Erfolgt keine weitere Mitteilung an den Antragsteller, so gilt der Antrag als genehmigt.
Bei Ablehnung ist der Verein nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5   Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu erfolgen. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung (i.d.R. eine Woche) von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zumachen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt die s als Anerkennung des Ausschließungsbeschlusses, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6   Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und evtl. andere Ergänzungs- bezw. Sonderzahlungen sowie die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
Mitglieder, die länger als seit einem Jahr arbeitslos sind, zahlen nur 50% des entsprechendes Beitragssatzes. Der Rest kann durch Arbeitseinsätze abgearbeitet werden.

Die Beiträge betragen: siehe Beitragsordnung

§ 7   Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8   Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzender. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 500,00 DM verpflichtet ist, die Zustimmung ( vor dem Rechtsgeschäft) des erweiterten Vorstandes einzuholen.
Der erweitete Vorstand besteht aus bis zu sieben Mitgliedern.

§ 9   Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. Zu seine Aufgaben zählen insbesondere die
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
–  Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
–  Vorbereitung eines Haushaltplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Investitionsplanungen.
–  Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 10   Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für drei Jahre gewählt. Bei der erstmaligen Wahl des Vorstandes nach dieser Satzung wird der Vorsitzende für 3 Jahre und sein Stellvertreter für 2 Jahre gewählt. Die gleichen Wahlzeiten gelten für den Kassenwart (3) und den Schriftwart (2), den Sportwart (3) und den Techn. Leiter (2)  Die weiteren Mitglieder werden für 2 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 11   Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Sitzungen des Vorstandes sind nach Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Monate mittels einer schriftlichen Einladung, einzuberufen. Der Einladung sollte die Tagesordnung beigefügt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 12  Mitgliederversammlung

In jeder Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung
3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
4. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zumachen.
Darüber hinaus kann die Tagesordnung mit den Stimmen von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder ergänzt werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§ 13   Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen ist ein  Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14   Rechnungsprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung ist mindestens einmal im Jahr durchzuführen; über  das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
Die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bei erstmaliger Wahl der Rechnungsprüfer wird der erste für zwei Jahre und der zweite für ein Jahr gewählt.

§ 15   Auflösung des Vereins

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die  unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweck durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Seebad Ahlbeck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen  Liquidtors mit ¾- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Vorstehende Satzung wurde am 07.10.1994 von der Gründerversammlung beschlossen.

ClaudiaSatzung